Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.149 (SR.2022.93) Art. 52 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger Kanton Aargau, Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchge- meinden, […] vertreten durch Einwohnergemeinde Q._____, [...] Beklagte A._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region R._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Region R. betrieben die Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 20'769.30 nebst Zins zu 5.10 % seit 22. Oktober 2021 sowie für aufgelaufenen Zins von Fr. 1'719.50 und Gebühren von insgesamt Fr. 390.00, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Kantons-, Gemeindesteuern rkt. Kirchensteuern Ausstand und Gebühren 2019 Ordentliche Steuern 2. Verzugszins bis 21.10.2021 3. Gebühren bisher 4. Gebühren neu" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 6. April 2022 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechtsöffnung für die Hauptfor- derung von Fr. 20'769.30 nebst Zins, den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1'719.50 sowie Betreibungskosten von Fr. 118.30, abzüglich berück- sichtigter Zahlungen von Fr. 5'889.65. 2.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange- ordnet. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. 2.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurden die Kläger aufgefordert, die Zu- stellung der Ermessensveranlagung vom 17. Dezember 2020 an die Be- klagte nachzuweisen. Die Kläger nahmen hierzu mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Stellung. 2.5. Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 29. Juni 2022: -3- " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 beantragten die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist (sinngemäss) die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und die Gewährung der definitiven Rechtsöff- nung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. 3.2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde die Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. 3.3. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines (definitiven) Rechtsöffnungs- titels i.S.v. Art. 80 SchKG mit der Begründung, dass die Beklagte die Ein- rede der nicht erfolgten Zustellung erhoben habe und die Kläger keinen Nachweis für die erfolgte Zustellung der in Frage stehenden Ermessens- veranlagung vom 17. Dezember 2020 eingereicht hätten. Auf eine Zustel- lung könne auch nicht aus den Umständen geschlossen werden. Mangels bewiesener Zustellung liege keine vollstreckbare Verfügung vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). -4- 3. 3.1. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechts- öffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Entscheide, die dem Adressa- ten nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswir- kung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen. Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_32/2021 vom 20. De- zember 2021 E. 2.1). 3.2. Einen Nachweis der Post für die Zustellung der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019 (Ermessensveranlagung) haben die Kläger vor Vorinstanz trotz Bestreitung durch die Beklagte und trotz expliziter Aufforderung durch die Vorinstanz nicht vorgelegt. Dies bestreiten die Kläger auch nicht. Es seien nach dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz demgegenüber zu- sätzliche Abklärungen beim Contact Center der Post getroffen worden und es hätten am 4. Juli 2022 die fehlenden Zustellnachweise geliefert werden können. Die Kläger verkennen dabei, dass diese bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätten beigebracht werden müssen. Im Beschwerdeverfah- ren sind neue Beweismittel wie erwähnt ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber wurde die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung durch die Beklagte von der Steuerbehörde als Einsprache aufgefasst und ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Soweit ersichtlich wurde in jenem Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Ermessensveran- lagung vom 17. Dezember 2020 nicht erhalten hätte. Am 6. April 2021 fällte die Steuerbehörde einen Nichteintretensentscheid, da eine unvollständige Steuerklärung eingereicht worden sei und die Beklagte trotz Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aufforderung um Nachreichung fehlender Be- weismittel nicht nachgekommen sei (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 8. Juni 2022). Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid – dessen Zu- stellung nicht bestritten wird – konnte die Beklagte zweifelsfrei erkennen, -5- dass sie von der Behörde ermessensweise eingeschätzt wurde, zumal der Nichteintretensentscheid ausdrücklich auf die Ermessensveranlagung vom 17. Dezember 2020 Bezug nahm. Die Beklagte wäre nach Treu und Glau- ben verpflichtet gewesen, sich dem zur Wehr zu setzen bzw. allfällige Rechtsmittel zu ergreifen, wenn sie die Ermessensveranlagung tatsächlich nicht hätte erhalten haben sollen. Dass sie bis zum Rechtsöffnungsgesuch der Kläger irgendetwas vorgekehrt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf- grund ihres Untätigbleibens sowohl im Einspracheverfahren als auch nach Erlass des Nichteintretensentscheids ist in Übereinstimmung mit der vor- stehend zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beklagten die Verfügung zugestellt wurde und diese vollstreckbar ist. Damit liegt man- gels sonstiger Mängel ein (definitiver) Rechtsöffnungstitel vor. Einwände i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG machte die Beklagte im Übrigen keine geltend. 4. 4.1. Die Kläger beantragten vor Vorinstanz Rechtsöffnung für die Hauptforde- rung von Fr. 20'769.30, Verzugszins bis 21. Oktober 2021 von Fr. 1'719.50, und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 118.30, abzüglich Zahlungen in Höhe von Fr. 5'889.65 bis zum 6. April 2022. Die Hauptforderung von Fr. 20'769.30 gemäss Zahlungsbefehl deckt sich mit dem Betrag gemäss der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019 (Ge- suchsbeilage 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die von den Klägern er- wähnten "Zahlungen" in Höhe von Fr. 5'889.65 auf eine Umbuchung zu- rückzuführen ist (Gesuchsbeilage 5). In diesem Umfang ist die Forderung demnach getilgt und es ist lediglich Rechtsöffnung für Fr. 14'879.65 zu er- teilen. Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten mangels Rechtsschutzinteresse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zah- lungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden. 4.2. Gemäss gängiger Praxis wird auch für die gleichzeitig mit der Hauptforde- rung geltend gemachten Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt, selbst wenn diese nicht im Entscheid ausgewiesen sind. Dies jedenfalls dann, wenn der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich – wie vorliegend – aus dem Gesetz ergibt (§ 223a Abs. 3 StG i.V.m. der Zinsverordnung vom 6. November 2013 bzw. deren Anhang [SAR 651.313]) und sich der Beginn des Zinsen- laufs aufgrund einer belegten Mahnung oder – wie vorliegend (§ 223 Abs. 2 StG) – aufgrund eines Verfalltages bestimmen lässt (vgl. VOCK, in: Kurz- kommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 80 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 193). -6- Die Berechnung des Verzugszinses sowie der Zinsenlauf lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen (insbesondere Gesuchsbeilage 6) ohne Wei- teres nachvollziehen und ist nicht zu beanstanden. Für die Verzugszinsen von Fr. 1'719.50 ist damit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die defi- nitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 14'879.65 nebst Zins zu 5.10 % seit dem 22. Oktober 2021 (kantonale Steuern 2019 abzgl. Umbuchung, zzgl. Verzugszinsen) sowie von Fr. 1'719.50 für bis zum 21. Oktober 2021 bereits aufgelaufene Verzugszinsen, insgesamt für den Betrag von Fr. 16’599.15, zu gewähren. 6. 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Rechtsöffnung zum ganz überwiegenden Teil zu gewähren ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Kosten den Klägern direkt zu ersetzen (Abs. 2). Eine Parteientschädigung ist den Klägern nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 6.2. Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Da den Klägern die beantragte Rechtsöffnung praktisch vollständig ge- währt wird, gehen diese ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Zofingen vom 29. Juni 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2021) für den Betrag von Fr. 14'879.65 nebst Zins zu 5.10 % seit 22. Oktober 2021 und Fr. 1'719.50 (Zinsbelastung bis 21. Oktober 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt. -7- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller in der gleichen Höhe ver- rechnet, sodass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern Fr. 400.00 di- rekt zu ersetzen hat. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- -8- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser