2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutheissen und MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt wird.