5.2. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts für den gemeinsamen Sohn C. folgende Beträge fehlen: - 25 - - ab 01.11.2021 bis 31.08.2022 Fr. 2'866.— - ab 01.09.2022 Fr. 648.— - nach Ablauf von sechs Monaten ab Fr. 648.— Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.