- dritten Besuch mindestens vier Stunden, - vierten Besuch mindestens fünf Stunden, und - ab dem fünften Besuch mindestens sechs Stunden. 3.3. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C. jedes zweite Wochenende mit Übernachtung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, C. an den Besuchswochenenden jeweils am Samstagmorgen (bis spätestens um 11:00 Uhr) auf eigene Kosten zum Bahnhof Q. zu bringen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, C. jeweils am Sonntagabend (bis spätestens um 20:00 Uhr) auf eigene Kosten zum Bahnhof T. zu bringen.