3.2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C. jedes zweite Wochenende samstags oder sonntags auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche haben grundsätzlich im Tessin zu erfolgen. Die Eltern sprechen sich frühzeitig über die Dauer und den Ort der Besuche ab. Sollten sich die Eltern über die Dauer der Besuche nicht einigen können, so beträgt diese beim - ersten Besuch mindestens zwei Stunden, - zweiten Besuch mindestens drei Stunden, - 24 -