Der Beklagte hat somit seine finanzielle Situation im Berufungsverfahren nicht offengelegt. Seine zivilprozessuale Bedürftigkeit im vorliegend relevanten Zeitraum ab Gesuchseinreichung am 27. Juni 2022 ist damit nicht glaubhaft dargetan. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist folglich abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung, werden die Dispositiv-Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 4.2, 5.1 und 5.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 9. Juni 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: