6.3. Vorliegend beliess es der Beklagte in seiner Berufungsschrift dabei (Berufung, S. 20), für den Nachweis seiner Mittellosigkeit auf die Vorakten zu verweisen. Insbesondere unterliess er es, seine aktuelle Einkommenssituation darzulegen und stützte sich lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unterhaltsberechnung. In den ins Recht gelegten aktuellen Kontoauszügen vom 22. Juni 2022 wurde sodann der Saldo des Bankkontos verdeckt (Beilage 5 zur Berufung). Zu diesem erklärungsbedürftigen Vorgehen äussert sich der Beklagte nicht. Der Beklagte hat somit seine finanzielle Situation im Berufungsverfahren nicht offengelegt.