der Parteien irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 E. 2.6.1). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts. 6.2. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wurde das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Berufungsverfahren von der Vorinstanz abgewiesen (Beilage zur Eingabe vom 19. September 2022). Es erscheint offensichtlich, dass die von Sozialhilfe lebende (Beilage 7 zur Berufungsantwort) Klägerin mittellos ist (vgl. Berufungsantwort, S. 8 f.). Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist deshalb gutzuheissen.