Die Klägerin macht Parteikosten von Fr. 1'462.17 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Beilage 8 zur Berufungsantwort). Dies erscheint angesichts der praxisgemässen Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT) und den tarifgemässen Zu- und Abschlägen (§§ 6 ff. AnwT) angemessen.