5. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Besuchsrecht teilweise und er unterliegt vollständig bezüglich Unterhalt. Bei diesem Ausgang wird die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Klägerin macht Parteikosten von Fr. 1'462.17 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Beilage 8 zur Berufungsantwort).