3.6. Damit ist der Beklagte – in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid – nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verpflichten, an den Unterhalt von C. Fr. 1'252.00 (davon Fr. 702.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 4. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid in den Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 4.2, 5.1 und 5.2 gemäss den vorstehenden Erwägungen anzupassen.