Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'252.00 (Einkommen Fr. 4'200.00 – Bedarf Fr. 2'984.00), für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'350.00 (Betreuungsunterhalt; Einkommen Fr. 1'912.00 – Bedarf Fr. 3'262.00) und für C. ein Manko von Fr. 550.00 (Barunterhalt; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 750.00). Unter Berücksichtigung des vom Beklagten zu bezahlenden Barunterhalts von C. erweist sich dieser in der Lage, an den Betreuungsunterhalt noch Fr. 702.00 (Überschuss Beklagter von Fr. 1'252.00 – Barbedarf C. Fr. 550.00) zu bezahlen. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C. verbleibt somit ein Manko von Fr. 648.00. - 22 -