Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er lediglich auf seinem vor Vorinstanz eingenommen Standpunkt beharrt und behauptet, der Mietzins entspreche der Grösse seiner Wohnung sowie den übrigen Mietzinsen seiner Mitbewohner mit gleich grossen Wohnungen (Berufung, S. 18). Die ins Recht gelegten Kontoauszüge (Beilage 5 zur Berufung) ändern daran nichts und vermögen die Ausführungen der Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf die familiäre Beziehung zum Vermieter – nicht zu entkräften, zumal sie lediglich zwei Überweisungen in - 21 -