Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid somit ausführlich und nachvollziehbar dar, warum sie beim Beklagten keinen höheren Mietzins berücksichtigte. Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er lediglich auf seinem vor Vorinstanz eingenommen Standpunkt beharrt und behauptet, der Mietzins entspreche der Grösse seiner Wohnung sowie den übrigen Mietzinsen seiner Mitbewohner mit gleich grossen Wohnungen (Berufung, S. 18).