3.4. Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft (E. 6.5.2.1 des angefochtenen Entscheids), dass der Mietzins des Beklagten auf Fr. 1'700.00 erhöht worden sei. Der Beklagte habe anlässlich der Parteibefragung noch ausgeführt, er wohne als Mieter in der Eigentumswohnung seines Bruders und zahle diesem einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00. Dieser Mietzins sei mit Mietvertrag vom 15. Juni 2017 ausgewiesen worden (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 29. November 2021).