3.3. Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt hat. Ein Verzicht der Klägerin auf Kindes- oder Ehegattenunterhalt liegt insbesondere nicht in C. objektivem Interesse und ist nicht leichthin anzunehmen. Die Klägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 hiervor). Der Beklagte verweist betreffend die Verzichtserklärung auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls. An jener Stelle antwortete die Klägerin auf die Frage, ob sie vom Beklagten seit der Trennung Geld erhalten habe: "Ich habe nicht erwartet, dass er für mich zahlt, aber wenigstens für den Sohn soll er zahlen" (act. 96).