Die Klägerin erziele in der ersten Phase kein Einkommen. Als Existenzminimum seien ihm Fr. 3'363.00 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'700.00; Krankenkasse Fr. 363.00; Arbeitsbemühungen Fr. 100.00) bzw. Fr. 3'518.00 (Phase 2; neu Arbeitsweg Fr. 145.00; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; keine Arbeitssuchbemühungskosten) und C. Fr. 550.00 anzurechnen. Er sei folglich zu verpflichten, der Klägerin für C. in der ersten Phase einen Barunterhalt von Fr. 137.00 (Einkommen Fr. 3'500.00 – Existenzminimum Fr. 3'363.00) und in der zweiten Phase einen Barunterhalt von Fr. 550.00 (Einkommen Fr. 4'200.00 – Existenzminimum Fr. 3'518.00;