3.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung, S. 18 f.), die Klägerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag erwarte, weshalb der von der Vorinstanz zugesprochene Betreuungsunterhalt wegfalle. Gestützt auf die ins Recht gelegten Kontoauszüge seien ihm Mietzinsen von Fr. 1'700.00 anzurechnen. Dieser Mietzins entspreche der Grösse seiner Mietwohnung und den übrigen Mietzinsen seiner Mitbewohner mit gleich grossen Wohnungen. Bei ihm sei von einem Einkommen von Fr. 3'500.00 (Phase 1) bzw. von Fr. 4'200.00 (Phase 2) und bei C. von einer Kinderzulage von Fr. 200.00 auszugehen. Die Klägerin erziele in der ersten Phase kein Einkommen.