Unter Berücksichtigung des vom Beklagten zu bezahlenden Barunterhalts erwies sich der Beklagte in der Lage, an den Betreuungsunterhalt Fr. 27.00 (Phase 1: Fr. 3'500.00 – Fr. 2'923.00 – Fr. 550.00) bzw. Fr. 572.00 (Phase 2: Fr. 4'200.00 – Fr. 3'078.00 – Fr. 550.00) zu bezahlen (E. 6.6.2 und 6.7 des angefochtenen Entscheids). Sodann wurde festgestellt, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts für C. ein Fehlbetrag von Fr. 2'866.00 (Phase 1) bzw. von Fr. 648.00 (Phase 2) besteht (E. 6.7.1 des angefochtenen Entscheids). - 19 -