Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.00 (Phase 1) bzw. von Fr. 4'200.00 (Phase 2) aus, währenddem sie der nicht erwerbstätigen Klägerin zunächst kein Einkommen anrechnete (Phase 1) und ab dem 1. September 2022 bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 1'912.00 (Phase 2) annahm (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). Die Existenzminima der Parteien (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids) bestimmte die Vorinstanz für die Klägerin (Phase 1) mit Fr. 2'893.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'550.00; abzüglich Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 393.00) bzw. mit Fr. 3'132.00 (Phase 2;