Nachdem die Klägerin die vorinstanzlich angeordneten Telefongespräche unbestrittenermassen zumindest teilweise ermöglicht hat, scheint die Klägerin zur Anpassung ihres Verhaltens und Kooperation jedoch gewillt und fähig. Das bisherige Verhalten der Klägerin lässt daher die mildere Massnahme (d. h. eine Anweisung ohne Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB) als zielführend und damit verhältnismässig erscheinen. Die Klägerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB - 18 -