Seit der Verhandlung vom 24. Februar 2022 sind – wie bereits ausgeführt – Telefonate zwischen dem Beklagten und C. wieder möglich. Dass die Klägerin in Zukunft die Ausübung des unbegleiteten Besuchsrechts nicht zulässt bzw. ihren auferlegten Pflichten nicht nachkommt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Eine Weisung, das Besuchsrecht des Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu gewährleisten bzw. ihren auferlegten Pflichten nachzukommen, erscheint unter diesen Umständen nicht als verhältnismässig.