O., N. 8 und 10 zu Art. 343 ZPO). Bei der Vollstreckung von Urteilen betreffend Obhuts-, Sorge-, Besuchs- und Ferienrechte gegenüber Kindern ist beim Einsatz und der Wahl der Zwangsmittel auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen. Behördlicher Zwang ist vorerst nur indirekt einzusetzen (KELLERHALS, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 343 ZPO). Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGE 5A_167/2017 E. 6.1).