2.5. 2.5.1. Die Person, welche die alleinige Obhut innehat, ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen (BÜCH- LER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB; BGE 5A_202/2015 E. 3.4). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist nicht auf das Besuchsrecht reduziert, sondern es umfasst ebenfalls das Recht, telefonisch zu kommunizieren (BÜCHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 ZGB).