Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und insbesondere die Strafakten keinen Anlass dazu geben, von einer allfälligen Kindeswohlgefährdung durch den Beklagten auszugehen. Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs durch Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts lässt sich auch vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. - 16 -