Der Bericht des Frauenhauses und die darin enthaltenen Einschätzungen beruhen allein auf Gesprächen mit der Klägerin und nicht auf allseitigen Untersuchungen (Bericht des Frauenhauses vom 9. Dezember 2021, S. 1, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Februar 2022). Es liegen damit keinerlei erhärtete Hinweise auf Gewalt des Beklagten gegen C. vor. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und insbesondere die Strafakten keinen Anlass dazu geben, von einer allfälligen Kindeswohlgefährdung durch den Beklagten auszugehen.