Für die behaupteten tätlichen Übergriffe gegenüber der Beklagten und C. gibt es soweit ersichtlich keine objektiven Hinweise. Gemäss den Ausführungen der Klägerin im Strafverfahren waren weder sie noch C. bis zur Trennung diesbezüglich in ärztlicher Behandlung (Einvernahme vom 24. September 2021, N. 53 und 67, Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2021, N. 66 und 91). Andere Personen seien während der Ereignisse nicht anwesend gewesen (Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2021, N. 66 und 95).