Vorliegend besteht sodann seit der Trennung ein elterlicher Konflikt; die Klägerin behauptet die Ausübung physischer Gewalt durch den Beklagten sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber C. (Berufungsantwort, S. 4 f.). Mit Urteil vom tt.mm.jjjj wurde der Beklagte von den Anschuldigungen der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C. und der Klägerin, freigesprochen (Urteil des Bezirksgerichts [...] vom tt.mm.jjjj, Beilage zur Eingabe vom 13. Oktober 2022). Für die behaupteten tätlichen Übergriffe gegenüber der Beklagten und C. gibt es soweit ersichtlich keine objektiven Hinweise.