2.4.2. Entgegen der Vorinstanz sind vorliegend keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, das dem Beklagten gewährte Besuchsrecht während der ersten drei Male nur in Begleitung einer neutralen Drittperson zu erlauben. Die Ausführungen des Beklagten, dass seine Beziehung zu C. nicht abgebrochen sei (Berufung, S. 14 f.), erscheinen plausibel, zumal auch die Klägerin - 15 -