Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Auch das begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein und darf immer nur als mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (BGE 5A_68/2020 E. 3.2; BGE 5A_968/2016 E. 4.1).