2.3.2. Die Motive der Klägerin für ihren Wegzug, die vom Beklagten in Frage gestellt werden, sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass die Ausübung des Besuchsrechts bedingt durch den Wegzug der obhutsberechtigten Klägerin erschwert wurde. Vor diesem Hintergrund und da es für ein kleines Kind natürlicher ist, wenn es jeweils von dem Elternteil begleitet wird, bei dem es sich gerade aufgehalten hat (BÜCHLER, a.a.O., N. 30 zu Art. 273 ZGB), ist vom Grundsatz, dass das Holen und Bringen des Kindes zu den Pflichten des Besuchsberechtigten gehört, abzuweichen.