Es erscheint nicht sinnvoll, die neu aufgenommenen Besuche beim Beklagten durch solche Strapazen mit negativen Eindrücken für C. zu verbinden. Aus diesem Grund sind die Besuche, die ohne Übernachtung stattfinden, grundsätzlich im Tessin durchzuführen. Dass dem Beklagten, der nicht berechtigt ist, ein Fahrzeug zu lenken (act. 100), nicht zugemutet werden könnte, für die Ausübung des Besuchsrechts den öffentlichen Verkehr zu benützen, ist nicht ersichtlich. Dem Interesse des Beklagten ist insofern Rechnung zu tragen, als der erste Besuch bereits zwei Stunden dauern soll, zumal auch die Klägerin anlässlich - 13 -