273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis). Bei Kindern im Vorschulalter sind in der Praxis jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (BÜCHLER, in: FamKomm. Scheidung Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 23 zu Art. 273 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZG). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1).