Der Beklagte führt weiter aus, die Klägerin habe ihm bislang nur eine Handvoll mal erlaubt, mit C. zu telefonieren (Berufung, S. 6 und 16). Dabei seien jeweils die Mutter und der Bruder der Klägerin anwesend gewesen und hätten auf C. eingeredet. Es müsse ihm möglich sein, mit C. – wie von der Vorinstanz vorgesehen – alleine und "so lange, wie das Gespräch eben dauere" zu telefonieren. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositivziffer 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids sei der Klägerin die Straffolgen des Art. 292 StGB anzudrohen.