Sowohl vor als auch nach der Trennung habe hauptsächlich die Klägerin die Betreuung von C. ausgeübt (E. 4.3.4.3 des angefochtenen Entscheids). Selbst wenn die Klägerin in S. verbleiben und dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt würde, würde er C. jedes zweite Wochenende betreuen, was auch mit Wegzug der Klägerin ins Tessin gleichermassen gelebt werden könne. Eine Neurege- -9-