2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz folgte den übereinstimmenden Anträgen der Parteien und stellte C. unter die alleinige Obhut der Klägerin (E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Sie führte sodann aus, die Klägerin habe ihren Wohnsitz und den Aufenthaltsort von C. per 1. Januar 2022 von S. in den Bezirk T. verlegt, ohne vorgängig die Zustimmung des Beklagten einzuholen (E. 4.3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Sowohl vor als auch nach der Trennung habe hauptsächlich die Klägerin die Betreuung von C. ausgeübt (E. 4.3.4.3 des angefochtenen Entscheids).