2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, wobei der Berufungsbeklagten eine Entschädigung von CHF 1'462.20 (inkl. MWST und Spesen) zuzusprechen ist. Prozessrechtlicher Antrag: Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und die Unterzeichnete sei für das obergerichtliche Verfahren als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und einzusetzen."