4. Es sei dem Berufungskläger auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 4. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die Klägerin: -7- " 1. Die Berufung vom 27. Juni 2022 des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.