3. Die Ziffern 5.1. und 5.2. des Dispositivs des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 9. Juni 2022 seien integral aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - ab 1.11.2021 bis 31.08.2022 Fr. 137.00 - ab 1.09.-2022 Fr. 550.00'