' Für den Fall, dass die Gesuchstellerin sich weigern sollte, dass der Gesuchsgegner allein mit seinem Sohn wöchentlich ein Telefonat führen kann, werden ihr die Folgen des Art. 292 im Widerhandlungsfall angedroht. Der Wortlaut dieser Bestimmung lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Richter unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.'