Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Sohn C. an den Besuchswochenenden des Gesuchgegners auf eigene Kosten am Samstagvormittag auf den Hauptbahnhof in Zürich zu bringen, um ihn dem Gesuchsgegner zu übergeben und am Sonntagabend auf eigene Kosten dort abzuholen. Der Gesuchstellerin werden für den Fall der Widerhandlung gegen ihre Verpflichtung, den Sohn C. an den Besuchswochenenden des Berufungsklägers jeweils am Vormittag des Samstags auf den Hauptbahnhof in Zürich zu bringen und C. am Sonntagabend von dort abzuholen, die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Wortlaut dieser Bestimmung lautet: