' Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C. jedes zweite Wochenende mit Übernachtung auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch an seinen Wohnort zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Sohn C. an den Besuchswochenenden des Gesuchgegners auf eigene Kosten am Samstagvormittag auf den Hauptbahnhof in Zürich zu bringen, um ihn dem Gesuchsgegner zu übergeben und am Sonntagabend auf eigene Kosten dort abzuholen.