5.2. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts für den gemeinsamen Sohn C. folgende Beträge fehlen: - ab 01.11.2021 bis 31.08.2022 Fr. 2'866.— - ab 01.09.2022 Fr. 648.— 5.3 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 6. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann."