3.6. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Parteiabsprache und der Zusammenarbeit mit dem Beistand vorbehalten. -5- 4. 4.1 Für den gemeinsamen Sohn C. wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.