- ersten Besuch mindestens eine Stunde, - zweiten Besuch mindestens zwei Stunden, - dritten Besuch mindestens drei Stunden, - vierten Besuch mindestens vier Stunden, - fünften Besuch mindestens fünf Stunden und - ab dem sechsten Besuch mindestens sechs Stunden. 3.3. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C. jedes zweite Wochenende mit Übernachtung auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.