3.2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C. jedes zweite Wochenende samstags oder sonntags auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche haben anfänglich im Tessin und mindestens die ersten drei Male in Begleitung einer Drittperson zu erfolgen. Die Eltern sprechen sich frühzeitig über die Dauer und den Ort der Besuche ab. Sollten sich die Eltern über die Dauer der Besuche nicht einigen könne[n], so beträgt diese bei dem