4. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Gesuchgegners zu errichten. 5. Dem Gesuchgegner sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienzurecht zu gewähren. […] 7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Erziehung und den Unterhalt des Sohnes C. gerichtsübliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 8. Soweit im Gesuch vom 20. Oktober 2021 mehr oder anders verlangt wird, seien die diesbezüglichen Anträge abzuweisen.