' 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu leisten, mindestens aber CHF 4'000.00. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, zu bewilligen. Der Gesuchstellerin sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und einzusetzen." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. November 2021 beantragte der Beklagte unter anderem: " 3. Der gemeinsame Sohn C. sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.