6.1 und 8). Der Gesuchsteller hat indessen vor Vorinstanz ausweislich der Akten SZ.2022.23 keine Belege für bisher regelmässig geleistete Zahlungen der rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 2'300.00 eingereicht. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge nicht in die Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums aufgenommen hat. Die übrigen Positionen der Berechnung wurden nicht angefochten. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. -6- 3.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen.