Nach Ziff. II/5 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts in der Fassung vom 21. Oktober 2009) ist ein Zuschlag zu gewähren für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird. Rechtlich verbindlich ist eine Unterhaltsverpflichtung insbesondere, wenn sie durch ein Gerichtsurteil (etwa in Anwendung von Art. 125 oder Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) festgesetzt ist.